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Allgemeine Leasing- und Vertragsbedingungen
für Geräte und Maschinen

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§1 Angebot des Leasing-Nehmers Aktivierung des Leasing-Gegenstandes
Durch Unterzeichnung des Leasingvertrages unterbreitet der LN der IL ein Angebot. Die Annahme des Angebotes durch die IL bindet sowohl die IL als auch den LN. IL und LN können vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten, wenn der Kaufvertrag zwischen IL und Lieferant nicht zustandekommt. Ansprüche stehen dem LN dann gegen die IL nicht zu. Gleiches gilt, wenn das Ausbleiben der Lieferung des Leasing-Gegenstandes feststeht und die IL dies nicht zu vertreten hat. Der LN ist verpflichtet, den Leasing-Gegenstand bei Anlieferung abzunehmen, unverzüglich mit der erforderlichen Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und etwaige Mängel dem Lieferanten und der IL unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Mangel sich später zeigt. Nach der Abnahme ist der LN verpflichtet die schriftliche Bestätigung der Übernahme des Leasing-Gegenstandes (Abnahmebestätigung) der IL zuzusenden. Die IL und der LN sind sich darüber einig, ohne daß dies zur Geschäftsgrundlage gehört, daß die IL wirtschaftliche Eigentümerin des Leasing-Gegenstandes ist und ihn aktiviert.

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§2 Zahlungsbedingungen
Mit der Übernahme des Leasing-Gegenstandes ist die erste Rate fällig. Die künftigen Folgeraten sind immer am 1. eines Kalendermonats im voraus fällig, erstmals am 1. des auf die Übernahme des Leasing-Gegenstandes folgenden Kalendermonats. ändert sich der Netto-Anschaffungswert bis zur Übernahme, dann ändern sich alle vom LN zu leistenden Zahlungen im gleichen Verhältnis. Ändern sich die Geld und Kapitalmarktverhältnisse (z.B. 3-Monats-Euribor, veröffentlicht durch die Deutsche Bank), so behält sich die IL eine Anpassung der Leasingzahlungen vor. Nach der Übernahme des Leasing-Gegenstandes ist eine Abänderung nicht mehr möglich. Erbringt der Leasinggeber vor Beginn der Vertragslaufzeit Teilkaufpreiszahlungen an den Lieferanten, hat der LN auf jede dieser Teilkaufpreiszahlungen Zinsen in Höhe von 5,5% p.a. über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor für die Zeit bis zum Beginn der Vertragslaufzeit zu zahlen. Die Zinsen sind mit der ersten Leasingrate zur Zahlung fällig. Der Leasinggeber wird darüber eine Abrechnung erteilen. Bei Zahlungsverzug stehen der IL mindestens Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor zu. Das gilt auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Den Nachweis eines geringeren Verzugsschadens kann der LN erbringen. Die IL behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.

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§3 An- und Rücklieferung des Leasing-Gegenstandes
Transportversicherte An- und Rücklieferung sowie Montage und Demontage erfolgen auf Kosten und Gefahr des LN. Die Rücklieferung in einem funktionstüchtigen Zustand hat an eine von der IL zu bestimmende Anschrift im Inland zu erfolgen. Wird eine solche Anschrift nicht bestimmt, gilt die Anschrift der IL in Düsseldorf.

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§4 Unterhalts-, Ersatz- und Haftpflicht
Der LN ist verpflichtet, den Leasing-Gegenstand während der Vertragsdauer in einem funktionstüchtigen Zustand zu erhalten. Alle mit dem Besitz, dem Betrieb und der Instandhaltung sowie einer einwandfreien funktionstüchtigen Erhaltung des Leasing-Gegenstandes anfallenden Kosten, öffentliche Gebühren und Abgaben oder Ansprüche Dritter, auch wegen Verletzung von Schutzrechten, gehen ausschließlich zu Lasten des LN. Soweit die IL belastet wird, stellt der LN diese frei.

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§5 Verbindung des Leasing-Gegenstandes mit einem Grundstück Überprüfungsrecht der IL
Ein Standortwechsel bedarf der schriftlichen Zustimmung der IL, insbesondere darf der LN den Gegenstand ohne Zustimmung der IL nicht ins Ausland verbringen.Wird der Leasing-Gegenstand mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingeführt, so besteht zwischen dem LN und der IL Einverständnis darüber, daß dies nur zu einem vorübergehenden Zweck für die Dauer dieses Leasing-Vertrages geschieht. Ist der LN nicht Eigentümer des Grundstücks oder des Gebäudes, ist er verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer schriftlich zu erklären, daß die Verbindung oder Einbringung des Leasing-Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht und auf Verlangen der IL das Einvernehmen des Grundstückseigentümers beizubringen. Der LN haftet der IL dafür, daß das Eigentumsrecht der IL nicht durch die Verbindung mit einem Grundstück oder durch Einfügung in ein Gebäude untergeht. Die IL hat das Recht, während der üblichen Geschäftszeit den Leasing-Gegenstand zu besichtigen und dessen Einsatz zu überprüfen.

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§6 Untergang, Abhandenkommen, Beschädigung des Leasing-Gegenstandes
Der LN trägt die Gefahr eines zufälligen Unterganges, einer zufälligen Verschlechterung sowie des Abhandenkommens des Leasing-Gegenstandes. Sofern solche Ereignisse eintreten, ist der LN verpflichtet, dies der IL sofort schriftlich mitzuteilen. Der LN muß seinen Zahlungsverpflichtungen weiterhin nachkommen. Soweit der IL eine Versicherungsleistung (siehe §8) aus oder im Zusammenhang mit den zuvor geschilderten Ereignissen zusteht, wird die IL den LN unverzüglich schriftlich benachrichtigen, sobald die Versicherungsleistungen bei ihr eingegangen sind. Die IL und der LN werden sich dann darüber verständigen, ob die Versicherungsleistungen dem LN insoweit zugute kommen, als er seinen Verpflichtungen zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung nachweislich nachgekommen ist, oder ob der Leasing-Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen beendet wird. Zu einer Beendigung des Vertrages ist die IL jedoch nur dann verpflichtet, wenn der LN sich gleichzeitig verpflichtet der IL den Anschaffungswert sowie die Finanzierungs- und Nebenkosten zu ersetzen, soweit diese nicht durch die bisher vom LN entrichteten Zahlungen, Versicherungsleistungen und einen evtl. Verwertungserlös gedeckt sind.

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§7 Freihaltung des Leasing-Gegenstandes
Der LN ist nicht berechtigt, den Leasing-Gegenstand mit irgendwelchen Rechten Dritter zu belasten. Der LN ist insbesondere verpflichtet, den Leasing-Gegenstand von Ansprüchen Dritter freizuhalten und der IL unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn eine Pfändung in den Leasing-Gegenstand erfolgt ist. Soweit die IL Drittwiderspruchsklage gem. §771 ZPO geltend macht, ist der LN verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten der IL insoweit zu ersetzen, als diese beim Pfändungsgläubiger keine Befriedigung erlangt.

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§8 Versicherung des Leasing-Gegenstandes
Ist der Leasing-Gegenstand ein Kraftfahrzeug, so hat der LN für die Dauer der Gebrauchsüberlassung eine Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von pauschal mind. Euro 1.000.000,00 (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) sowie eine Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens Euro 500,00 abzuschließen. Ist der Leasing-Gegenstand kein Kraftfahrzeug, so versichert der LN den Leasing-Gegenstand für die Vertragsdauer zum Neuwert gegen alle Risiken, insbesondere Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, ggf. auch Starkstrom und Maschinenbruch und schließt ihn in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung ein. Soweit es der IL notwendig erscheint, hat der LN darüber hinaus eine besondere Haftpflichtversicherung abzuschließen. Er sorgt dafür, daß bereits vorhandene Sicherheitsdeckungen, soweit erforderlich, aufgestockt werden. Der LN hat der IL die üblichen Sicherungsscheine bzw. -bestätigungen zu übergeben. Bringt der Leasingnehmer diese Unterlagen nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Abnahme des Leasing-Gegenstandes bei oder leistet er die Prämien nicht fristgerecht, ist die IL berechtigt und vom LN ermächtigt, die nicht nachgewiesene Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen bzw. rückständige Prämien für dessen Rechnung zu bezahlen. Alle künftigen Ansprüche aus den Versicherungen insbesondere auch aus der Kasko-Versicherung sowie alle künftigen Schadenersatzansprüche gegen Dritte, auch Versicherer, werden hiermit an die IL abgetreten, die diese Abtretung hiermit annimmt. Der LN ist berechtigt und verpflichtet, die vorstehenden Ansprüche unverzüglich und fristgerecht - nötigenfalls gerichtlich - auf eigene Kosten geltend zu machen. über seine Absicht zur Geltendmachung der Ansprüche und über den jeweiligen Stand der Geltendmachung hat der LN die IL unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

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§9 Vertragsverletzung - Fristloses Kündigungsrecht der IL
Kommt der LN mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug, oder begeht er gegenüber der IL eine sonstige schwerwiegende Vertragsverletzung, oder wird über das Vermögen des LN ein Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt, steht der IL das Recht der fristlosen Kündigung des Vertrages zu. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die Wegnahme des Leasing-Gegenstandes durch die IL als fristlose Kündigung anzusehen. Im Falle der fristlosen Kündigung hat die IL ein Recht auf Schadenersatz. Die Höhe des Schadensersatzes berechnet sich nach den restlichen Leasing-Raten für die restliche fest vereinbarte Leasing-Laufzeit und dem auf der 1. Seite des Leasingvertrages angegebenen Restwert. Die IL gleicht den ihr entstehenden Vorteil durch eine Abzinsung nach der Barwertmethode zum Kündigungszeitpunkt aus. Der Abzinsung wird der jeweilige aktuelle 3-Monats-Euribor zugrunde gelegt. Gutzuschreiben sind weiterhin 75% des von der IL um die Sicherstellungs- und Verwertungskosten verminderten Verwertungserlöses des Leasing-Gegenstandes sowie anzurechnende Versicherungsleistungen, die die IL erhalten hat. Der - wie vorstehend verminderte - Verwertungserlös und anzurechnende Versicherungsleistungen sind mit dem Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei der IL dem LN gutzuschreiben. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des LN erheblich, oder waren die wirklichen Vermögensverhältnisse des LN bei Vertragsabschluß der IL aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, unbekannt,dann ist die IL berechtigt, den Leasing-Gegenstand zur Sicherung an sich zu nehmen. Der LN kann statt dessen der IL geeignet erscheinende Sicherheiten stellen.

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§10 Rechtsnachfolge - Liquidation
An die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind auch die Rechtsnachfolger des LN gebunden. Veräußert oder liquidiert der LN seinen Geschäftsbetrieb, dann kann die IL gem. §9 fristlos kündigen, wenn nicht ein Dritter in den Vertrag eintritt, dessen Bonität für die IL akzeptabel. ist. Ein Kündigungsrecht im Falle des Ablebens des LN ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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§11 Abtretung - Aufrechnung - Zurückbehaltung
Alle Ansprüche aus diesem Vertrag können von der IL ohne Benachrichtigung des LN frei abgetreten werden. Aufrechnungsrechte stehen dem LN nur zu, soweit seine Gegenforderung von der IL anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem LN nur insoweit zu, als der Anspruch auf unmittelbare Haftung der IL aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gerichtet ist.

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§12 Übertragung von Rechten auf den Leasing-Nehmer
Die IL tritt hiermit ihre jetzigen und zukünftigen Ansprüche jeder Art, z.B. Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche einschließlich des Rechts auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages mit dem Lieferanten), die ihr gegen den Lieferanten zustehen, an den LN ab. Der LN nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Soweit die Abtretungen einzelner Rechte insbesondere eines Wandelungsrechts nicht möglich sein sollten, wird der LN insoweit ermächtigt, diese Rechte für die IL in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Die Rechte aus der Abtretung und Ermächtigung, insbesondere diejenigen aus vollzogener Wandelung, können nur in der Weise geltend gemacht werden, daß Zahlung an die IL verlangt wird. Ohne die IL darf der LN keine anspruchsmindernden Vereinbarungen mit dem Anspruchsgegner treffen. Leistungen der Lieferanten oder Dritter an die IL hat diese dem LN gutzubringen. Der LN ist der IL gegenüber verpflichtet, die ihm von der IL abgetretenen oder zur Ausübung überlassenen Rechte auf eigene Kosten fristgemäß geltend zu machen. Er ist verpflichtet, die IL hiervon unverzüglich zu unterrichten. Ist der LN aufgrund vorstehender Regelung berechtigt, den Liefervertrag gegenüber dem Lieferanten zu wandeln (rückgängig zu machen), so ist nach Vollzug der Wandelung durch Zustimmung des Lieferanten oder gerichtlicher Entscheidung der Leasing-Vertrag rückabzuwickeln. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung des Wandelungsrechts gegenüber dem Lieferanten ist der LN nicht berechtigt, Zahlungen zu verweigern. Leistet der LN während einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Lieferanten unberechtigterweise Zahlungen nicht, so kann die IL den Leasing-Gegenstand an sich nehmen, wenn der LN nicht in anderer geeigneter Weise Sicherheit leistet. Ansprüche des LN gegen die IL, insbesondere nach §536 bis 542 BGB oder sonstige Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln des Leasing-Gegenstandes sind ausgeschlossen. Der LN ist nicht berechtigt, die Leasing-Zahlung zu mindern, zu verweigern oder zurückzuhalten. Eine Haftung der IL ist auch dann ausgeschlossen, wenn die kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsfristen abgelaufen sind. Ist der Lieferant oder ein Dritter nicht in der Lage, die von dem LN geltend gemachten Ansprüche zu befriedigen, so ist die IL durch den LN so zu stellen, als wären der Leasing-Vertrag und der Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche geht ausschließlich zu Lasten des LN. Nach Vollzug der Wandelung ist der Leasing-Vertrag zwischen IL und dem LN rückabzuwickeln. Soweit die IL aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grund haftet, ist Ihre Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

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§13 Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Der LN wird der IL Auskünfte erteilen und Unterlagen übergeben über seine Vermögensverhältnisse, insbesondere wird er auf Anforderung Jahresabschluß- und Geschäftsberichte übermitteln.

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§14 Nebenabreden - Bindung an das Angebot
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die IL. Tritt der LN vor Übernahme des Leasing-Gegenstandes vom Vertrag zurück, dann ist er verpflichtet, der IL die bisher entstandenen Kosten zu erstatten, insbesondere hat er die IL von allen Ansprüchen, die aufgrund dieses Vertrages von Dritten an die IL gestellt werden, freizustellen.

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§15 Sonstige Bestimmungen
Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen läßt die Geltung der übrigen unberührt. Das gilt auch für den Fall, daß einzelne Bedingungen nicht praktiziert werden. Unwirksame Bedingungen sind dann durch solche zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck erreichen. Bei Bestand mehrerer Leasingverträge mit dem selben Leasingnehmer können Guthaben des LN aus bestehenden Verträgen mit sämtlichen Forderungen der IL aus welchem Rechtsgrund auch immer gegen den LN verrechnet werden.

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